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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung SOCRATES AUTOMATISERING EN ADVIES BV, im Folgenden als „Sokrates“ bezeichnet, mit Sitz und Hauptgeschäftssitz in Amsterdam. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie eine PDF-Datei erhalten möchten.

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Sokrates geschlossenen Vereinbarungen, deren Realisierung und darüber hinaus für alle von Sokrates herausgegebenen Angebote und Auftragsbestätigungen.

1.2 Die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vom Kunden, Käufern, potenziellen Käufern oder der anderen Partei zusammen und / oder jeweils separat im Folgenden als „die andere Partei“ bezeichnet werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1.3 Bei einem Unterschied in der Textbedeutung zwischen den verschiedenen Sprachversionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der niederländische Text immer verbindlich, es sei denn, die Verhandlungen und die Korrespondenz vor und in Verbindung mit dem Angebot und / oder der Vereinbarung haben stattgefunden Ort in einer der Sprachen, in die diese Bedingungen übersetzt werden. In diesem Fall ist der Text der jeweiligen Übersetzung verbindlich.

2. ÄNDERUNGEN

2.1 Änderungen der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung jeglicher Art (einschließlich Änderungen des Textes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sind nur gültig, wenn sie von Sokrates und der anderen Partei schriftlich vereinbart wurden.

2.2 Sokrates ist jederzeit bis zum Zeitpunkt der Lieferung berechtigt, den (Kauf-) Preis der verkauften Waren und / oder Dienstleistungen, die der Gegenpartei zur Verfügung gestellt werden, um die zusätzlichen Kosten zu erhöhen, die Sokrates aufgrund einer Erhöhung des Imports und der Kosten für Sokrates jederzeit entstehen / oder Ausfuhrzölle und / oder Abgaben jeglicher Art auf die verkauften Waren und / oder erbrachten Dienstleistungen oder Kosten aufgrund von Währungsänderungen.

2.3 Wenn bei der Kommunikation zwischen den Parteien digitale Einrichtungen verwendet werden, ist die Gegenpartei für die fehlerhafte Übermittlung von Informationen verantwortlich. Im Falle einer diesbezüglichen Streitigkeit ist das von Sokrates gesendete Original oder das von Sokrates erhaltene Original / die Kopie für die Parteien bindend.

3 ANGEBOTE UND BESTELLUNGEN

3.1 Alle Angebote und / oder Angebote von Sokrates haben eine Gültigkeit von bis zu 30 Tagen nach dem Datum des Angebots, sofern in den Angeboten und / oder Angeboten nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

3.2 Alle mit einem Angebot gelieferten Daten / Informationen bleiben (geistiges) Eigentum von Sokrates und müssen auf Anfrage zurückgesandt werden.

3.3 Sokrates behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder per Nachnahme zu liefern.

4. PREISE

4.1 Die von Sokrates angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Transport, Betrieb und Installation, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

4.2 Die von Sokrates angegebenen Preise für Kauf und Verkauf, Vermietung und Vermietung, Erbringung von Dienstleistungen und Auftragsarbeiten basieren unter anderem auf den im folgenden Absatz genannten preisbestimmenden Faktoren.

4.3 Wenn der von Sokrates angegebene Preis daher am Tag der Lieferung zum Zeitpunkt des Kaufs und Verkaufs, während und während der Ausführung der zugewiesenen Dienstleistungen oder Arbeiten aufgrund von Gründen, die außerhalb der Kontrolle von Sokrates liegen, wie z. B. einer Erhöhung der Kaufpreise von, nicht eingehalten werden kann gekaufte Gegenstände verursachen daher einen weiteren Anstieg der Transportkosten, der Materialpreise, der Produktionskosten einschließlich Lohnsteigerungen, der Einfuhrzölle, Steuern, staatlichen Abgaben und dergleichen. Sokrates behält sich das Recht vor, diese weiterzugeben Preis steigt.

4.4 Bei Überschreitung eines Angebotspreises behält sich Sokrates das Recht vor, den endgültigen Rechnungsbetrag auf der Grundlage einer von Sokrates vorzulegenden Nachberechnung anzupassen.

4.5 Sokrates ist jederzeit berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.

5 LIEFER- UND LIEFERZEIT

5.1 Unter Lieferzeit ist die Zeit zu verstehen, innerhalb derer Sokrates den Auftrag ausführt. Die Lieferzeit beginnt, sobald die Gegenpartei das Angebot angenommen oder eine Bestellung aufgegeben hat. Dies alles unterliegt einer von Sokrates von der Gegenpartei verlangten Anzahlung. Danach beginnt die Lieferzeit erst nach Eingang der Anzahlung.

5.2 Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitpunkt, zu dem die Gegenpartei mit der Zahlung eines von ihr geschuldeten Betrags verspätet ist, sowie um den Zeitpunkt, zu dem eine Verzögerung der Lieferung eintritt, auf die Sokrates keinen angemessenen Einfluss ausüben kann.

5.3 Die Lieferung erfolgt ab Sokrates Firma / Lager, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Eine kostenlose Lieferung erfolgt nur, wenn und soweit dies von Sokrates auf der Rechnung oder auf andere Weise angegeben ist. Die angegebenen Lieferzeiten sind ungefähre Angaben und für Sokrates nicht bindend. Sokrates haftet nicht für Überschüsse.

5.4 Sobald die Lieferung erfolgt ist, gehen die gelieferten Waren oder die Ergebnisse der erbrachten Dienstleistungen auf Gefahr der Gegenpartei. Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an der zu liefernden Ware ist in Artikel 9.1 geregelt.

5.5 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware und die Verpackung unverzüglich nach Lieferung auf Mängel oder sichtbare Schäden zu überprüfen oder diese Prüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen, nachdem Sokrates mitgeteilt hat, dass die Ware der Gegenpartei zur Verfügung steht.

5.6 Mängel oder Schäden an der gelieferten Ware und / oder der Verpackung, die bei Lieferung vorliegen, müssen von der Gegenpartei auf dem Lieferschein, der Rechnung und / oder den Transportdokumenten angegeben werden, sofern die gelieferte Ware nicht den Anforderungen entspricht Die Vereinbarung und damit diesbezügliche Beschwerden werden nicht mehr berücksichtigt.

5.7 Sokrates ist zur Teillieferung berechtigt. Sokrates ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist die Gegenpartei verpflichtet, gemäß den nachstehenden Bestimmungen über „Zahlung und Verzug“ zu zahlen.

5.8 Verzögerungen bei der Lieferung - aus welchen Gründen auch immer - berechtigen die Gegenpartei nicht, die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber Sokrates auszusetzen und / oder die Vereinbarung aufzulösen.

6. MAJEURE FORCE

6.1 Bei höherer Gewalt ist Sokrates berechtigt, den geschlossenen Vertrag zu kündigen oder den Zeitpunkt der Lieferung bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem die höhere Gewalt aufgehört hat, ohne dass die Gegenpartei eine Entschädigung von Sokrates verlangen kann .

6.2 Höhere Gewalt seitens Sokrates gilt in jedem Fall, wenn nach Abschluss des Abkommens verhindert wird, dass es seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder dessen Vorbereitung infolge von Krieg oder Terrorismus vollständig und / oder rechtzeitig nachkommt ., Unruhen, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Streik, Geschäftsbesetzung, Import- und Exportbarrieren, staatliche Maßnahmen, Unterbrechungen der Energieversorgung oder der Verfügbarkeit des Internets, alles in Sokrates 'Gesellschaft und Dritte, die Waren und / oder Dienstleistungen und / oder die erforderlichen Materialien ganz oder teilweise sowie während der Lagerung oder des Transports erhalten müssen, unabhängig davon, ob sie unter eigener Leitung und aus allen anderen Gründen ohne Verschulden oder Risiko stehen von Sokrates.

6.3 Im Falle höherer Gewalt schuldet die Gegenpartei nach Abzug des Teils, der als Gegenleistung für den annullierten oder suspendierten Teil der Vereinbarung angesehen werden kann, weiterhin die Sokrates geschuldete Gegenleistung.

6.4 Wenn Sokrates später den suspendierten Teil der Vereinbarung ausführt, schuldet die Gegenpartei die vollständig vereinbarte Gegenleistung ohne Abzug.

7. HAFTUNG

7.1 Vorbehaltlich des zwingenden Rechts, einschließlich (Produkt-) Haftung, ist Sokrates nicht verpflichtet, direkte oder indirekte Entschädigungen jeglicher Art zu zahlen, einschließlich Handelsverlusten - wie, aber nicht beschränkt auf Einkommensverluste - an bewegliche oder unbewegliche Sachen oder an Personen sowohl bei der Gegenpartei als auch bei Dritten.

7.2 Unter gebührender Beachtung der Bestimmungen an anderer Stelle in diesem Artikel haftet Sokrates in keinem Fall für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung der gelieferten Waren oder durch deren Verwendung für einen anderen Zweck als den ergeben, für den sie nach objektiven Standards geeignet sind.

7.3 Für den Fall, dass Sokrates für Schäden der anderen Partei, einschließlich Folgeschäden, haftbar gemacht werden sollte, geht die Haftung von Sokrates nicht über die Entschädigung des Betrags hinaus, den die andere Partei Sokrates gemäß der entsprechenden Vereinbarung mit der anderen Partei schuldet. Sokrates bietet keine anderen Garantien als die, die ausdrücklich in der individuellen Vereinbarung mit der anderen Partei angegeben sind.

8. BESCHWERDEN

8.1 Reklamationen über die gelieferte Menge und sichtbare Schäden sind sofort nach Lieferung der Ware schriftlich auf der Rechnung und / oder den Transportdokumenten und / oder dem Lieferschein zu vermerken.

8.2 Reklamationen gemäß Artikel 8.1 und / oder andere Reklamationen in Bezug auf die Qualität der gelieferten Waren oder die Durchführung des Vertrags müssen innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich bei Sokrates eingereicht werden.

8.3 Das Überschreiten der oben genannten Bedingungen bedeutet, dass Sokrates gemäß der Vereinbarung geliefert hat und die andere Partei die Lieferung erhalten und akzeptiert hat und dass Beschwerden nicht mehr bearbeitet werden.

8.4 Das Einreichen einer Beschwerde entbindet die Gegenpartei niemals von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber Sokrates und gibt der Gegenpartei auch nicht das Recht, ihre Zahlung vorerst auszusetzen oder aufzurechnen.

8.7 Eine Rücksendung muss frachtfrei erfolgen und wird von Sokrates erst nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von Sokrates angenommen.

9. RESERVIERUNG DES EIGENTUMS

9.1 Alle von Sokrates an die Gegenpartei gelieferten und zu liefernden Gegenstände, Waren und Dienstleistungen bleiben Eigentum von Sokrates, solange sie noch einen Betrag von der Gegenpartei im Zusammenhang mit den gelieferten Gegenständen, Waren und / oder Dienstleistungen zu fordern haben und geliefert werden. hat.

9.2 Der Gegenpartei ist es nicht gestattet, die gelieferten Waren, Waren und Dienstleistungen zu veräußern, zu verleihen, zu verpfänden, zu vermieten oder zu spenden, solange keine vollständige Zahlung der Sokrates geschuldeten Waren in irgendeiner Weise oder unter irgendeinem Titel unter erfolgt ist seine Kontrolle, es sei denn, Sokrates gestattet dies ausdrücklich schriftlich.

9.3 Für den Fall, dass Sokrates die Waren und Waren aufgrund eines Verstoßes gegen die vorstehenden Artikel zurücknehmen möchte, gewährt die Gegenpartei Sokrates zu diesem Zweck Zugang zu ihrem Büro oder Unternehmen. Die Gegenpartei haftet für alle Kosten, die mit der Rücknahme und Lagerung der Waren und Waren verbunden sind. Sokrates ist erst nach vollständiger Bezahlung oder ausreichender Sicherheit zur erneuten Lieferung der Ware verpflichtet.

9.4 Falls Sokrates die Waren und Waren zurücknimmt, hält er sie auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei.

10. ZAHLUNG UND STANDARD

10.1 Die Zahlung muss innerhalb von XNUMX Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden.

10.2 Die Zahlung wird zuerst von den Kosten abgezogen, dann von den Zinsen, die erschienen sind, und dann von dem ältesten ausstehenden Kapital und den aktuellen Zinsen.

10.3 Wird die in Artikel 10.1 genannte Frist oder die weiter vereinbarte Frist überschritten, gerät die Gegenpartei per Gesetz in Verzug und schuldet 1,5% Zinsen pro Monat, wobei Teile eines Monats als ganzer Monat in voller Höhe gezählt werden Betrag. Rechnungsbetrag, beginnend mit dem Datum, an dem der Rechnungsbetrag zahlbar wird.

10.4 Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, einen Betrag von Sokrates aufgrund einer von ihr geltend gemachten Gegenforderung vom Rechnungsbetrag abzuziehen.

10.5 Alle Inkassokosten nach Zahlungsverzug der anderen Partei, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, werden von der anderen Partei getragen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15% des Kapitalbetrags und der gesetzlichen Handelszinsen mit einem Mindestbetrag von 250 Euro ohne Mehrwertsteuer festgesetzt, unbeschadet des Rechts von Sokrates, die tatsächlichen außergerichtlichen Kosten, die den festgelegten Betrag übersteigen, von der Gegenpartei geltend zu machen Diese können aus Rechnungen hervorgehen, die Sokrates unter anderem von seinem Anwalt einzureichen hat.

10.6 Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber Sokrates aus der Vereinbarung, den damit verbundenen Vereinbarungen, Vereinbarungen, die zuvor oder danach geschlossen wurden, nicht nachkommt oder wenn Sokrates den begründeten Verdacht hat, dass die Gegenpartei künftig keine der oben genannten Verpflichtungen erfüllt, oder wird in der Lage sein zu entsprechen, hat Sokrates das Recht:

Vorauszahlung oder ordnungsgemäße Zahlungssicherheit oder sofortige Zahlung bei Lieferung für Zahlungsverpflichtungen gemäß allen aktuellen und noch zu schließenden Vereinbarungen zu verlangen:

b. die Lieferungen (sowie die Herstellung und Verarbeitung von Waren und Dienstleistungen, die zur Lieferung bestimmt sind) auszusetzen, unbeschadet des Rechts von Sokrates, gleichzeitig oder später Sicherheit für die Zahlung zu verlangen;

c. die betreffende Vereinbarung mit sofortiger Wirkung vollständig aufzulösen, sofern sie nicht durchgeführt wurde;

d. eine oder mehrere oder alle laufenden Vereinbarungen aufzulösen, bei denen die Gegenpartei nicht in vollem Umfang in Verzug ist, oder soweit sie nicht mit sofortiger Wirkung erfüllt werden, unbeschadet des Rechts von Sokrates, die volle Entschädigung für Schäden von der Gegenpartei zu fordern Party.

10.7 In Fällen, in denen die Gegenpartei für bankrott erklärt wird, einen Nachlass abtritt, einen Antrag auf Aussetzung der Zahlungen stellt oder wenn ihr Eigentum ganz oder teilweise beschlagnahmt wird, stirbt, unter Vormundschaft gestellt wird, erfüllt eine Person ihre gesetzliche Verpflichtung nicht oder Wenn unter diesen Bedingungen ein Rechnungsbetrag oder ein Teil davon nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums gezahlt wird, überträgt er sein Unternehmen oder einen wesentlichen Teil davon, einschließlich des Beitrags seines Unternehmens zu einem Unternehmen, das gegründet werden soll, unabhängig davon, ob es sich um ein bereits bestehendes Unternehmen handelt, oder ändert sich weiter Als Ziel seiner Gesellschaft hat Sokrates das Recht, durch bloßen Eintreten eines der oben genannten Umstände den Vertrag außergerichtlich zu kündigen, ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist, oder der anderen Partei einen Betrag auf der Grundlage dessen zu schulden von Sokrates gemachtArbeiten und / oder Lieferungen sofort und ohne Vorwarnung und / oder Versäumnismitteilung geltend zu machen und die gelieferte, aber nicht (vollständig) als Eigentum von Sokrates bezahlte Ware zurückzufordern, unbeschadet des Rechts von Sokrates auf Erstattung von Kosten, Schäden und Schäden gesetzliches Handelsinteresse.

11. VERTRAULICHKEIT

11.1 Die Gegenpartei verpflichtet sich, die Vertraulichkeit gegenüber Dritten in Bezug auf (i) den Inhalt aller Vereinbarungen zwischen den Parteien und (ii) alle Informationen über das Unternehmen von Socrates zu wahren.

11.2 Die Gegenpartei stellt sicher - und weist ihr Personal zu diesem Zweck an -, dass die von Sokrates gelieferte Software und das darin angewandte Know-how nicht an Dritte weitergegeben werden.

12. Streitigkeiten. ANWENDBARES RECHT. ZUSTÄNDIGER GERICHTSHOF

12.1 Die Vereinbarung mit der Gegenpartei unterliegt ausschließlich niederländischem Recht.

12.2 Alle Streitigkeiten, mit Ausnahme eines anderen Gerichts, werden vom zuständigen niederländischen Gericht beigelegt, auch wenn die andere Partei im Ausland ansässig ist und eine Vertragsbestimmung ein ausländisches Gericht als zuständig bezeichnet. Sokrates behält sich das Recht vor, dennoch einen Streit mit einer anderen ausländischen Partei zu führen, der von einem ausländischen zuständigen Gericht entschieden wird.

12.3 Wenn eine Streitigkeit in die absolute Zuständigkeit des Gerichts fällt, ist das Gericht in Amsterdam zuständig.

B. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR SOFTWARE

13. ALLGEMEINES

13.1 Die Artikel 1 bis 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in vollem Umfang für die Lieferung von Software für Computergeräte, sofern nachstehend nichts anderes angegeben ist.

13. STANDARDPROGRAMM, ANPASSUNG UND NUTZUNGSRECHT

13.1 Standardsoftware umfasst alle Software, die Sokrates der anderen Partei als solche angeboten hat oder anbieten wird, einschließlich aller zugehörigen Dokumentationen.

13.2 Benutzerdefinierte Software ist Software, die von Sokrates im Auftrag der Gegenpartei und gemäß ihren Spezifikationen vollständig entworfen und hergestellt wurde.

13.3 Wenn die Parteien im Fall von kundenspezifischer Software nicht vereinbart haben, dass ein Abnahmetest durchgeführt wird, akzeptiert die andere Partei die Software in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung befindet ("wie sie ist"), daher mit allen sichtbaren und unsichtbare Fehler und Mängel. Wenn ein Abnahmetest vereinbart wurde, beträgt die Testdauer vierzehn Tage nach Lieferung oder, wenn eine von Sokrates durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, nach Abschluss der Installation. Während des Testzeitraums darf die Gegenpartei die Software nicht für produktive oder betriebliche Zwecke verwenden. Die Software gilt zwischen den Parteien als akzeptiert: a. Wenn die Parteien keinen Abnahmetest vereinbart haben: bei Lieferung oder wenn eine von Sokrates durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, nach Abschluss der Installation oder b . wenn die Parteien einen Abnahmetest vereinbart haben: am ersten Tag nach dem Testzeitraum, sofern die Gegenpartei die Abnahme nicht ausdrücklich schriftlich abgelehnt hat. Wenn die Gegenpartei die Annahme ablehnt, wird Sokrates alle Anstrengungen unternehmen, um die genannten Fehler innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben, wobei Sokrates berechtigt ist, vorübergehende Lösungen oder problemvermeidende Einschränkungen in der Software anzuwenden.

13.3 Alle von Sokrates zu liefernden Standardsoftware und kundenspezifischen Software bleiben Eigentum von Sokrates, sofern die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Wenn Sokrates das Eigentum behält, erhält die Gegenpartei ein Nutzungsrecht (Lizenz) dafür. Im Falle eines Nutzungsrechts ist die Gegenpartei nicht berechtigt, diese Software zu entsorgen oder unter einem Titel für irgendeinen Zweck an Dritte weiterzugeben oder von Dritten verwenden zu lassen. Die Gegenpartei ist nur berechtigt, diese Software für den eigenen Gebrauch zu verwenden.

13.4 Nur zu eigenen Sicherungszwecken ist die Gegenpartei berechtigt, Kopien der Software anzufertigen, sofern keine Änderungen oder Auslassungen in Bezug auf Marken, Namen, Nummern und andere Kennzeichen vorgenommen werden, die das Eigentum und die Herkunft der Software bestimmen .

13.5 Wenn (Teile von) Sokrates-Software durch Handlungen oder Unterlassungen der Gegenpartei in den Besitz Dritter gelangt sind, ist Sokrates berechtigt, eine fällige und zu zahlende Geldbuße der Gegenpartei zugunsten von Sokrates zu verwirken, deren Strafe gleich der ist Vertragsbetrag Das Nutzungsrecht für die gesamte gelieferte Software wurde unbeschadet des Rechts von Sokrates vereinbart, die Gegenpartei zur Schadensersatzklage zu verpflichten.

13.8 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer gilt der Lizenzvertrag auf unbestimmte Zeit unter denselben Bedingungen und zu den dann bei Sokrates geltenden Sätzen. Die Gegenpartei kann diese Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

14. SCHADENSERKLÄRUNG UND AUSSCHLÜSSE

14.1 Sokrates stellt die Gegenpartei von Ansprüchen Dritter aufgrund des geistigen Eigentums oder des Urheber- oder Patentrechts in Bezug auf die von Sokrates gelieferte Software und / oder Dokumente frei.

14.2 Sokrates haftet nicht für Kosten und Schäden, die durch nicht funktionierende, verspätete oder fehlerhafte Funktion der von Sokrates zu liefernden oder zu liefernden Software und / oder Dokumente entstehen, es sei denn, Sokrates hat grobe Fahrlässigkeit begangen. Der Gegenpartei ist bekannt, dass kundenspezifische Software auch Softwarefehler (Bugs und Fehler) enthalten kann, deren Fehlfunktionen niemals dazu führen können, dass Sokrates für Schäden haftet. Die Gegenpartei übernimmt das Risiko und die Folgen, einschließlich Schäden, dieser Softwarefehler.

14.3 Sokrates haftet nicht für Kosten und Schäden, die durch Verstümmelung, Zerstörung oder Verlust von Dateien und anderen Informationsträgern der anderen Partei entstehen.

15. ZUSÄTZLICHE ARBEIT

15.1 Das Auftreten zusätzlicher Arbeiten wird der Gegenpartei so früh wie möglich, jedoch in jedem Fall vor deren Ausführung, schriftlich mitgeteilt. Es wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei mit der Ausführung der zusätzlichen Arbeiten und deren Kosten einverstanden ist, es sei denn, die Gegenpartei widerspricht der zusätzlichen Arbeit schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach schriftlicher Mitteilung durch Sokrates. Zusätzliche Arbeiten können niemals zur Beendigung des Vertrages führen.

16. WARTUNG

16.1 Die Wartung der von der Gegenpartei gekauften Waren und / oder Software durch Sokrates erfolgt (möglicherweise) durch einen gesondert abgeschlossenen Wartungsvertrag.

17. GEISTIGES EIGENTUM

17.1 In Bezug auf alle von Sokrates gelieferten Software gehen die Rechte an geistigem Eigentum bei Sokrates oder dem Hersteller der Software zu.

17.2 Die Gegenpartei erkennt an und akzeptiert, dass alle Rechte an geistigem Eigentum an den von Sokrates gelieferten Produkten Sokrates oder dem Hersteller gehören, von dem Sokrates diese Software erhält.

17.3 Die oben genannten Rechte an von Sokrates entwickelter kundenspezifischer Software liegen auch vollständig bei Sokrates, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sokrates wird, falls vereinbart, den Quellcode dieser Software bei einem unabhängigen Dritten hinterlegen. Die Kosten der Anzahlung trägt die Gegenpartei.

17.4 Im Falle eines Verstoßes gegen eine Bestimmung dieses Artikels verwirkt die Gegenpartei eine sofort fällige und zu zahlende Geldbuße in Höhe von 50.000 Euro, die nicht der gerichtlichen Mäßigung unterliegt, und wird für jeden Verstoß um eine Geldbuße von 500 Euro für jeden Tag erhöht Diese Verletzung bleibt bestehen, unbeschadet der Rechte von Sokrates, tatsächlich erlittenen Schadenersatz zu verlangen.

C. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER MIETE

18. ALLGEMEINES

18.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Miet- und Leasingverträge mit Mietern oder der Gegenpartei von Sokrates-Geräten, im Folgenden als „Mieter“ bezeichnet, sofern und soweit diese Geschäftsbedingungen in diesen einzelnen Mietverträgen nicht ausdrücklich schriftlich abweichen .

19. DAUER DER MIETVEREINBARUNG

19.1 Die Miet- und Leasingdauer wird schriftlich vereinbart.

19.2 Der Mieter sorgt für die rechtzeitige Rückgabe des Mietobjekts oder ermöglicht Sokrates - je nach Vereinbarung - die Rückgabe der Mietgegenstände oder die rechtzeitige Rückholung. Es ist nicht gestattet, die Mietdauer ohne die schriftliche Zustimmung von Sokrates zu überschreiten.

19.3 Bei schriftlicher Überschreitung der Mietbedingungen schuldet der Mieter eine Gebühr gemäß dem in der Sokrates-Preisliste angegebenen allgemein geltenden Tagessatz.

19.4 Bei nicht fristgerechter Rückgabe des Mietobjekts ohne Vereinbarung einer Verlängerung der Mietdauer schuldet der Mieter zusätzlich zum vorgenannten Tagespreis eine unverzüglich zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Tagesbetrags Preis, unabhängig vom Anspruch auf weitere Entschädigung, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher sein sollte, insbesondere wenn die an den Mieter vermieteten Waren von Sokrates an einen Dritten vermietet werden.

19.5 Die Miettage umfassen 24 Stunden ab 9.00:XNUMX Uhr.

20. MIETPREISE

20.1 Die Mietpreise basieren auf der Zahlung innerhalb von XNUMX Tagen, ausgenommen Betrieb, Transport, Aufstellen und Anschließen der Geräte, ohne Mehrwertsteuer, und dem Standort außerhalb von Sokrates, an dem die Geräte in Anwesenheit der anderen Partei oder eines Dritten auf ihre Richtigkeit überprüft werden von ihm bezeichnete Partei. Operation.

20.2 Wenn die andere Partei dies wünscht, werden Anweisungen gegen Zahlung gegeben. Serienausstattung wird grundsätzlich vermietet.

20.3 Mietpreise für Folgetage gelten nur für eine ununterbrochene Mietdauer. Bei verspäteter Rückgabe gilt der Tagessatz für die Miete eines Tages.

20.4 Werden von Sokrates Dienstleistungen zugunsten (des Betriebs) gemieteter Geräte erbracht, werden diese auf der Grundlage einer späteren Berechnung berechnet. Sokrates ist ohne schriftliche Zustimmung nicht an solche Dienstleistungen gebunden.

21. HAFTUNG

21.1 Die zu vermietenden Geräte sind in einem guten Zustand. Sokrates haftet nicht für Schäden, die durch Stillstand, Fehlfunktion oder Fehlfunktion des Mietobjekts oder eines Teils davon entstehen, oder für Schäden, die durch die Bereitstellung von Personal zur Verfügung gestellt werden, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Sokrates Management. In jedem Fall ist jegliche Haftung von Sokrates für Folgeschäden - einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einkommensverluste oder Kosten für Ersatzgeräte, die die Gegenpartei von sich aus von einem Dritten gemietet hat - ausgeschlossen. Wenn Sokrates dennoch von einem zuständigen Gericht für aufgetretene Schäden haftbar gemacht wird, übersteigt seine Haftung niemals die vereinbarte Mietsumme für das betreffende defekte Gerät oder nach Wahl von Sokrates den in gegenseitiger Absprache zu vereinbarenden Zeitpunkt gleichwertige oder zumindest angemessene Ausrüstung zur Verfügung zu stellen.

22. GEWÄHRLEISTUNG

22.1 Der Mieter oder die Gegenpartei stellt Sokrates für den Fall frei, dass Dritte den Mieter oder die Gegenpartei oder die Sokrates aufgrund der Nutzung oder der Anordnung des Mietobjekts durch oder zugunsten der Gegenpartei oder des Mieters haftbar machen.

23. VERSICHERUNG

23.1 Die Gegenpartei oder der Mieter haftet für alle Schäden und / oder Verluste am Mietobjekt, die während der Mietdauer aus irgendeinem Grund entstehen.

23.2 Die Gegenpartei oder der Mieter ist für die wirksame Versicherung des Mietobjekts verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

23.3 Die andere Partei oder der andere Mieter haftet gegenüber Sokrates für einen Betrag, der mindestens den Anschaffungskosten für Ersatzgeräte, den Kosten für den Austausch, dem möglichen Verlust von Mieteinnahmen während des Fehlens des Mietobjekts für Sokrates sowie dem möglichen Schaden von Sokrates entspricht wird in dieser Hinsicht infolge dieses Verlustes leiden.

23.4 Im Falle eines Verlusts, einer Beschädigung oder eines Mangels am Mietobjekt wird die andere Partei oder der andere Mieter Sokrates unverzüglich auf dem schnellsten Weg informieren und dies Sokrates in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung schriftlich bestätigen. Die andere Partei oder der andere Mieter wird Sokrates jederzeit die Möglichkeit geben, das Mietobjekt zu inspizieren, während Sokrates das Recht hat, das Mietobjekt - während der Mietzeit - zur technischen Inspektion / Wartung zurückzunehmen.

24. HANDHABUNG VON GERÄTEN

24.1 Die Gegenpartei oder der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt gemäß den technischen Bestimmungen von Sokrates sorgfältig zu behandeln. Der Gegenpartei oder dem Mieter ist es nicht gestattet, Teile des Mietobjekts zu ändern oder zu reparieren und / oder andere als die von Sokrates vorgeschriebene Software zu verwenden.

25. ÜBERTRAGBARKEIT

25.1 Die Rechte der Gegenpartei oder des Mieters aus dem Mietvertrag sind nicht übertragbar. Die andere Partei oder der andere Mieter kann das Mietobjekt auf der Grundlage des Mietvertrags an dem im Mietvertrag angegebenen Ort nutzen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

26. ZAHLUNG

26.1 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 dieser Geschäftsbedingungen ist Sokrates berechtigt, im Falle der Nichteinhaltung einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Mietvertrag durch die andere Partei oder den Mieter den Mietvertrag ohne eine solche aufzulösen Erinnerung oder gerichtliche Intervention oder für das Ganze oder für den Teil, der nicht erfüllt wurde. In diesem Fall ist Sokrates berechtigt, die gemieteten Waren in eigenem Ermessen zurückzunehmen, unbeschadet der Haftung der anderen Partei oder des Mieters von verbleibende Miete und unbeschadet des Anspruchs auf volle Entschädigung.

27. STORNIERUNG

27.1 Bei vollständiger oder teilweiser Kündigung des Mietverhältnisses durch die Gegenpartei oder den Mieter weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn bleibt der gesamte vereinbarte Betrag für die gesamte Mietdauer fällig, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

Amsterdam, Juli 2015

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